Depotgesetz
1. Abschnitt - Verwahrung (§§ 2 - 17a) |
(1) 1Der Verwahrer hat ein Wertpapier, das mehrere Rechte verbrieft, die jedes für sich in vertretbaren Wertpapieren einer und derselben Art verbrieft sein könnten (Sammelurkunde), einer Wertpapiersammelbank zur Verwahrung zu übergeben, es sei denn, der Hinterleger hat nach § 2 Satz 1 die gesonderte Aufbewahrung der Sammelurkunde verlangt. 2Der Aussteller kann jederzeit und ohne Zustimmung der übrigen Beteiligten
ersetzen.
(2) Verwahrt eine Wertpapiersammelbank eine Sammelurkunde allein oder zusammen mit einzelnen Wertpapieren, die über Rechte der in der Sammelurkunde verbrieften Art ausgestellt sind, gelten die §§ 6 bis 9 sowie die sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes über Sammelverwahrung und Sammelbestandanteile sinngemäß, soweit nicht in Absatz 3 etwas anderes bestimmt ist.
(3) 1Wird auf Grund der §§ 7 und 8 die Auslieferung von einzelnen Wertpapieren verlangt, so hat der Aussteller die Sammelurkunde insoweit durch einzelne Wertpapiere zu ersetzen, als dies für die Auslieferung erforderlich ist; während des zur Herstellung der einzelnen Wertpapiere erforderlichen Zeitraums darf die Wertpapiersammelbank die Auslieferung verweigern. 2Ist der Aussteller nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nicht verpflichtet, an die Inhaber der in der Sammelurkunde verbrieften Rechte einzelne Wertpapiere auszugeben, kann auch von der Wertpapiersammelbank die Auslieferung von einzelnen Wertpapieren nicht verlangt werden.
Rechtsprechung zu § 9a DepotG
28 Entscheidungen zu § 9a DepotG in unserer Datenbank:
- OLG München, 17.01.2018 - 7 U 1801/17
Dividendenzahlungsansprüche
- BGH, 24.09.2015 - IX ZR 272/13
Verpfändung von Inhaberaktien; Verwertung von an einen Dritten verpfändeten ...
- OLG Frankfurt, 28.02.2023 - 11 U 180/21
Zum Verhältnis US-Sekundärsanktionen - EU-Blocking-VO bei noch nicht beschiedenem ...
- BFH, 02.02.2022 - I R 22/20
Sog. Cum/Ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 19.07.2019 - 2 K 2672/17
Klageabweisung in einem sog. "cum/ex-Verfahren"
- FG Köln, 19.07.2019 - 2 K 2672/17
- BGH, 18.09.2018 - XI ZR 74/17
Zahlung des Ausübungspreises Zug um Zug gegen Lieferung der verkauften Aktien; ...
- FG Hessen, 10.03.2017 - 4 K 977/14
Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei cum-/ex-Aktiengeschäften
- FG Rheinland-Pfalz, 23.05.2012 - 2 K 2428/10
Die steuerliche Konkretisierung von Aktien im Sammeldepot
- OLG Frankfurt, 30.05.2008 - 8 U 120/07
Inhaberschuldverschreibung: Leistungsanspruch Zug um Zug gegen die Aushändigung ...
- OLG Köln, 23.06.2004 - 13 U 224/03
Unwirksame Entgeltklausel für Wertpapierübertragung bei Depotauflösung
Querverweise
Auf § 9a DepotG verweisen folgende Vorschriften:
- Depotgesetz (DepotG)
- Verwahrung
- § 9c (Elektronische Wertpapiere nach ausländischem Recht)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- VI. Steuererhebung
- 3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
- § 43 (Kapitalerträge mit Steuerabzug)
- VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
- § 49 (Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte)