Designgesetz
Abschnitt 3 - Eintragungsverfahren (§§ 11 - 26) |
(1) 1Mehrere Designs können in einer Anmeldung zusammengefasst werden (Sammelanmeldung). 2Die Sammelanmeldung darf nicht mehr als 100 Designs umfassen.
(2) 1Der Anmelder kann eine Sammelanmeldung durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt teilen. 2Die Teilung lässt den Anmeldetag unberührt. 3Ist die Summe der Gebühren, die nach dem Patentkostengesetz für jede Teilanmeldung zu entrichten wären, höher als die gezahlten Anmeldegebühren, so ist der Differenzbetrag nachzuentrichten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz vom 10.10.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2014 | Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz | 10.10.2013 |
priorität § 16Prüfung der Anmeldung § 17Weiterbehandlung der Anmeldung § 18Eintragungs-
hindernisse § 19Führung des Registers, Eintragung und Designinformation § 20Bekanntmachung § 21Aufschiebung der Bekanntmachung § 22Einsichtnahme in das Register § 22aDatenschutz § 23Verfahrens-
vorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde § 24Verfahrenskosten-
hilfe § 25Elektronische Verfahrensführung, Verordnungs-
ermächtigung § 26Verordnungs-
ermächtigungen
Rechtsprechung zu § 12 DesignG
4 Entscheidungen zu § 12 DesignG in unserer Datenbank:
- BGH, 20.12.2018 - I ZB 25/18
Sporthelm - Einheitlicher Schutzgegenstand im Sinne des Designgesetzes
- BPatG, 09.06.2016 - 30 W (pat) 704/15
Designbeschwerdeverfahren - "Möbel für Unterhaltungselektronik" - zur ...
- BGH, 20.12.2018 - I ZB 26/18
Sportbrille
- BPatG, 21.02.2019 - 30 W (pat) 720/16
Designbeschwerdeverfahren - "Verfahren zur farblichen Ausgestaltung von ...
Querverweise
Auf § 12 DesignG verweisen folgende Vorschriften:
- Designgesetz (DesignG)
- Eintragungsverfahren
- § 13 (Anmeldetag)