Designgesetz
Abschnitt 9 - Verfahren in Designstreitsachen (§§ 52 - 54) |
1Eine Partei kann sich auf die fehlende Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs nur durch Erhebung einer Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit oder durch Stellung eines Antrags nach § 34 berufen. 2Satz 1 gilt nicht für die Geltendmachung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs in einstweiligen Verfügungsverfahren nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes vom 04.04.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2016 | Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes | 04.04.2016 | |
01.01.2014 | Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz | 10.10.2013 |
Rechtsprechung zu § 52a DesignG
24 Entscheidungen zu § 52a DesignG in unserer Datenbank:
- KG, 16.12.2015 - 24 U 121/15
Bettendesign - Einstweiliges Verfügungsverfahren wegen Verletzung eines ...
- OLG Hamburg, 28.07.2016 - 5 U 142/13
Design: Voraussetzung der Eigenart eines Designs; Offenbarung von ...
- OLG Düsseldorf, 25.04.2019 - 20 U 103/18
Verletzung eines Verfügungsgeschmacksmusters
- OLG Hamburg, 21.12.2022 - 5 U 151/21
Schalungsbretter - Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines Designs für ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 07.12.2021 - 310 O 26/21
Designrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen einer angeblichen Designverletzung
- LG Hamburg, 07.12.2021 - 310 O 26/21
- OLG Köln, 24.06.2022 - 6 U 203/21
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 03.03.2016 - 6 U 34/15
Schutzumfang eines eingetragenen Designs mit Rücksicht auf den vorbekannten ...
- LG Braunschweig, 01.08.2014 - 9 O 2249/13
Schutz eines eingetragenen Designs: Schutzumfang für einen Sneaker
- OLG Frankfurt, 04.10.2018 - 6 U 206/16
Patentrecht: Äquivalente Verletzung bei nachträglich eingeschränktem ...
Querverweise
Auf § 52a DesignG verweisen folgende Vorschriften:
- Designgesetz (DesignG)
- Übergangsvorschriften
- § 74 (Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz)