Das bisherige Geschmacksmustergesetz ist mit Wirkung vom 01.01.2014 in Designgesetz umbenannt und geändert worden. Zur bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung
Designgesetz
Abschnitt 9 - Verfahren in Designstreitsachen (§§ 52 - 54) |
Zitiervorschläge
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Ansprüche, welche die in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse betreffen und auch auf Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegründet werden, können abweichend von § 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vor dem für die Designstreitsache zuständigen Gericht geltend gemacht werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz vom 10.10.2013
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2014 | Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz | 10.10.2013 |
§ 52Designstreitsachen
§ 52aGeltendmachung der Nichtigkeit
§ 52bWiderklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit
§ 53Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 54Streitwert-
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begünstigung
Rechtsprechung zu § 53 DesignG
Entscheidung zu § 53 DesignG in unserer Datenbank:
- LG Braunschweig, 01.08.2014 - 9 O 2249/13
Schutz eines eingetragenen Designs: Schutzumfang für einen Sneaker
Querverweise
Auf § 53 DesignG verweisen folgende Vorschriften:
- Designgesetz (DesignG)
- Gemeinschaftsgeschmacksmuster
- § 63 (Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen)