Das bisherige Geschmacksmustergesetz ist mit Wirkung vom 01.01.2014 in Designgesetz umbenannt und geändert worden. Zur bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung

Designgesetz

   Abschnitt 10 - Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde (§§ 55 - 57a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 55
Beschlagnahme bei der Ein- und Ausfuhr

(1) 1Liegt eine Rechtsverletzung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 offensichtlich vor, so unterliegt das jeweilige Erzeugnis auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei seiner Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, soweit nicht die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist. 2Das gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.

(2) 1Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, so unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberechtigten sowie den Rechtsinhaber. 2Diesem sind Herkunft, Menge und Lagerort der Erzeugnisse sowie Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten mitzuteilen; das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 3Dem Rechtsinhaber ist Gelegenheit zu geben, die Erzeugnisse zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes vom 04.04.2016 (BGBl. I S. 558), in Kraft getreten am 01.07.2016 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2016
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes04.04.2016BGBl. I S. 558
01.09.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums07.07.2008BGBl. I S. 1191

Querverweise

Auf § 55 DesignG verweisen folgende Vorschriften:

    Designgesetz (DesignG) 
      Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
        § 56 (Einziehung, Widerspruch)
        § 57 (Zuständigkeiten, Rechtsmittel)
     
      Gemeinschaftsgeschmacksmuster
        § 62a (Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster)
Was ist das?

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