Bundesrepublik Deutschland
Drittelbeteiligungsgesetz
Artikel 1 des Gesetzes vom 18.05.2004 (BGBl. I S. 974), in Kraft getreten am 28.05.2004 bzw. 01.07.2004
zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.07.2009 (BGBl. I S. 2479) m.W.v. 01.09.2009
Drittelbeteiligungsgesetz
(Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat)
Artikel 1 des Gesetzes vom 18.05.2004 (BGBl. I S. 974), in Kraft getreten am 28.05.2004 bzw. 01.07.2004zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.07.2009 (BGBl. I S. 2479) m.W.v. 01.09.2009
Teil 1Geltungsbereich (§§ 1 - 3)
Teil 2Aufsichtsrat (§§ 4 - 12)
§ 4 Zusammensetzung
§ 5 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
§ 6 Wahlvorschläge
§ 7 Ersatzmitglieder
§ 8 Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrats
§ 9 Schutz von Aufsichtsratsmitgliedern vor Benachteiligung
§ 10 Wahlschutz und Wahlkosten
§ 11 Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
§ 12 Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
Teil 3
Literatur im Internet zum DrittelbG
- Mitbestimmung - Ein gutes Unternehmen. von Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Broschüre, Stand: Oktober 2007
über www.bmas.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
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