Drittelbeteiligungsgesetz
| Teil 2 - Aufsichtsrat (§§ 4 - 12) |
(1) Niemand darf die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer behindern. Insbesondere darf niemand in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
(2) Niemand darf die Wahlen durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
(3) Die Kosten der Wahlen trägt das Unternehmen. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts oder der Betätigung im Wahlvorstand erforderlich ist, berechtigt nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Handelsrecht, Gesellschaftsrecht

Ausgewählte Stellenangebote:
Rechtsanwältin / Rechtsanwalt für den Bereich Gesellschafts- und Steuerrecht
Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft
Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft
27.09.2012
Rechtsanwalt (m/w) Steuerrecht, Handels u. Gesellsch.recht
Haferkamp Personalvermittlung
Haferkamp Personalvermittlung
Oldenburg (Oldb)
28.09.2012
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Handelsrecht, Gesellschaftsrecht