Drittelbeteiligungsgesetz
Teil 2 - Aufsichtsrat (§§ 4 - 12) |
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__paste_bez____paste_norm__ Drittelbeteiligungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/DrittelbG/__paste_norm__.html)
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(1) 1Niemand darf die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer behindern. 2Insbesondere darf niemand in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
(2) Niemand darf die Wahlen durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
(3) 1Die Kosten der Wahlen trägt das Unternehmen. 2Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts oder der Betätigung im Wahlvorstand erforderlich ist, berechtigt nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.
§ 4Zusammensetzung
§ 5Wahl der Aufsichtsrats-
mitglieder der Arbeitnehmer § 6Wahlvorschläge § 7Ersatzmitglieder § 7aNichterreichen des Geschlechteranteils § 8Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrats § 9Schutz von Aufsichtsrats-
mitgliedern vor Benachteiligung § 10Wahlschutz und Wahlkosten § 11Anfechtung der Wahl von Aufsichtsrats-
mitgliedern der Arbeitnehmer § 12Abberufung von Aufsichtsrats-
mitgliedern der Arbeitnehmer
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mitglieder der Arbeitnehmer § 6Wahlvorschläge § 7Ersatzmitglieder § 7aNichterreichen des Geschlechteranteils § 8Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrats § 9Schutz von Aufsichtsrats-
mitgliedern vor Benachteiligung § 10Wahlschutz und Wahlkosten § 11Anfechtung der Wahl von Aufsichtsrats-
mitgliedern der Arbeitnehmer § 12Abberufung von Aufsichtsrats-
mitgliedern der Arbeitnehmer