Drittelbeteiligungsgesetz
| Teil 3 - Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 13 - 15) |
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren für die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu erlassen, insbesondere über
| 1. | die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer; | |
| 2. | die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie; | |
| 3. | die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Einreichung; | |
| 4. | das Wahlausschreiben und die Frist für seine Bekanntmachung; | |
| 5. | die Teilnahme von Arbeitnehmern eines in § 3 Abs. 3 bezeichneten Betriebs an der Wahl; | |
| 6. | die Stimmabgabe; | |
| 7. | die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung; | |
| 8. | die Anfechtung der Wahl; | |
| 9. | die Aufbewahrung der Wahlakten. |
Rechtsprechung zu § 13 DrittelbG
2 Entscheidungen zu § 13 DrittelbG in unserer Datenbank:
- LAG Hessen, 05.08.2010 - 9 TaBV 26/10
Anfechtung der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem ...
- BGH, 07.02.2012 - II ZB 14/11
Gesellschaftsrecht - Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat
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