Drittelbeteiligungsgesetz

   Teil 3 - Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 13 - 15)   
§ 15
Übergangsregelung

Auf Wahlen oder Abberufungen, die vor dem 1. Juli 2004 eingeleitet worden sind, ist das Betriebsverfassungsgesetz 1952 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852), auch nach seinem Außerkrafttreten anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 15 DrittelbG

Literatur im Internet zu § 15 DrittelbG

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