Drittelbeteiligungsgesetz
| Teil 1 - Geltungsbereich (§§ 1 - 3) |
(1) An der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) nehmen auch die Arbeitnehmer der übrigen Konzernunternehmen teil.
(2) Soweit nach § 1 die Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens von dem Vorhandensein oder der Zahl von Arbeitnehmern abhängt, gelten die Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens als solche des herrschenden Unternehmens, wenn zwischen den Unternehmen ein Beherrschungsvertrag besteht oder das abhängige Unternehmen in das herrschende Unternehmen eingegliedert ist.
Rechtsprechung zu § 2 DrittelbG
15 Entscheidungen zu § 2 DrittelbG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LAG München, 21.12.2006 - 4 TaBV 61/06
Aufsichtsratswahl
Zum selben Verfahren:
- BAG, 16.04.2008 - 7 ABR 6/07
Aufsichtsratswahl - Statusverfahren
- BAG, 16.04.2008 - 7 ABR 6/07
- BAG, 15.12.2011 - 7 ABR 56/10
Wahl von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft - ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Düsseldorf, 03.03.2009 - 11 BV 184/08
Aufsichtsratswahl, Konzernvermutung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG
- LAG Düsseldorf, 12.05.2010 - 7 TaBV 88/09
Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat einer Konzern-Aktiengesellschaft; ...
- ArbG Düsseldorf, 03.03.2009 - 11 BV 184/08
- LG Berlin, 19.12.2006 - 102 O 59/06
Zum selben Verfahren:
- KG, 07.06.2007 - 2 W 8/07
Drittelparitätische Arbeitnehmermitbestimmung: Ermittlung der Beschäftigtenzahl; ...
- KG, 07.06.2007 - 2 W 8/07
- OLG Hamburg, 29.10.2007 - 11 W 27/07
Ermittlung der Schwellenwerte nach § 1 DrittelbG als Voraussetzung für die ...
- OLG Zweibrücken, 18.10.2005 - 3 W 136/05
Aktienrechtliches Statusverfahren, Unternehmensmitbestimmung
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