Drittelbeteiligungsgesetz

   Teil 1 - Geltungsbereich (§§ 1 - 3)   
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Konzern

(1) An der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) nehmen auch die Arbeitnehmer der übrigen Konzernunternehmen teil.

(2) Soweit nach § 1 die Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens von dem Vorhandensein oder der Zahl von Arbeitnehmern abhängt, gelten die Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens als solche des herrschenden Unternehmens, wenn zwischen den Unternehmen ein Beherrschungsvertrag besteht oder das abhängige Unternehmen in das herrschende Unternehmen eingegliedert ist.

Rechtsprechung zu § 2 DrittelbG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 2 DrittelbG

Querverweise

Auf § 2 DrittelbG verweisen folgende Vorschriften:
    DrittelbG
      Aufsichtsrat
        § 12 (Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer)

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