Drittelbeteiligungsgesetz
| Teil 1 - Geltungsbereich (§§ 1 - 3) |
(1) An der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) nehmen auch die Arbeitnehmer der übrigen Konzernunternehmen teil.
(2) Soweit nach § 1 die Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens von dem Vorhandensein oder der Zahl von Arbeitnehmern abhängt, gelten die Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens als solche des herrschenden Unternehmens, wenn zwischen den Unternehmen ein Beherrschungsvertrag besteht oder das abhängige Unternehmen in das herrschende Unternehmen eingegliedert ist.
Rechtsprechung zu § 2 DrittelbG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 2 DrittelbG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 2 DrittelbG
Querverweise
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 2 DrittelbG bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?