Drittelbeteiligungsgesetz
Teil 2 - Aufsichtsrat (§§ 4 - 12) |
1Das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ hat die Namen der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats unverzüglich nach ihrer Bestellung in den Betrieben des Unternehmens bekannt zu machen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 2Nehmen an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder des Unternehmens auch die Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens teil, so ist daneben das zur gesetzlichen Vertretung des anderen Unternehmens befugte Organ zur Bekanntmachung in seinen Betrieben verpflichtet.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.04.2012 | Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung | 22.12.2011 |
mitglieder der Arbeitnehmer § 6Wahlvorschläge § 7Ersatzmitglieder § 7aNichterreichen des Geschlechteranteils § 8Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrats § 9Schutz von Aufsichtsrats-
mitgliedern vor Benachteiligung § 10Wahlschutz und Wahlkosten § 11Anfechtung der Wahl von Aufsichtsrats-
mitgliedern der Arbeitnehmer § 12Abberufung von Aufsichtsrats-
mitgliedern der Arbeitnehmer
Rechtsprechung zu § 8 DrittelbG
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Querverweise
Auf § 8 DrittelbG verweisen folgende Vorschriften:
- Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 15 (Übergangsregelung)