Drittelbeteiligungsgesetz

   Teil 2 - Aufsichtsrat (§§ 4 - 12)   
§ 9
Schutz von Aufsichtsratsmitgliedern vor Benachteiligung

Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

Literatur im Internet zu § 9 DrittelbG

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