§ 4
Inverkehrbringen, Inbetriebnahme und Ausstellen

(1) Ein energiebetriebenes Produkt, das von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfasst wird, darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn:

1. es den in der Durchführungsrechtsvorschrift festgelegten Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen und seine Inbetriebnahme entspricht,
2. es oder, sofern dies nicht möglich ist, seine Verpackung und ihm beigefügte Unterlagen mit einer CE-Kennzeichnung nach § 6 Abs. 2 bis 4 versehen sind,
3. für das Produkt eine der Anlage zu diesem Gesetz entsprechende Konformitätserklärung ausgestellt ist, mit der der Hersteller oder sein Bevollmächtigter zusichert, dass es allen Bestimmungen der darauf anwendbaren Durchführungsrechtsvorschrift entspricht; die Konformitätserklärung muss auf diese Durchführungsrechtsvorschrift verweisen.

Ein energiebetriebenes Produkt, das von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfasst wird und das noch nicht in Verkehr gebracht wurde, darf nur dann in Betrieb genommen werden, wenn die in Satz 1 genannten Anforderungen erfüllt sind.

(2) Es wird vermutet, dass ein energiebetriebenes Produkt, das von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfasst wird und mit der CE-Kennzeichnung nach § 6 versehen ist, den Bestimmungen der für dieses Produkt geltenden Durchführungsrechtsvorschrift entspricht.

(3) Wurde ein energiebetriebenes Produkt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, wird vermutet, dass es allen Anforderungen der für dieses Produkt geltenden Durchführungsrechtsvorschrift entspricht, auf die sich diese Normen beziehen.

(4) Wurde für ein energiebetriebenes Produkt das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben, wird vermutet, dass es die Ökodesign-Anforderungen der für dieses Produkt geltenden Durchführungsrechtsvorschrift erfüllt, sofern die Bedingungen für die Vergabe des Umweltzeichens diese Anforderungen erfüllen. Das Gleiche gilt für andere Umweltzeichen, die den Umweltzeichen nach Satz 1 auf Grund einer Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 9 Abs. 4 der Richtlinie 2005/32/EG gleichgestellt sind.

(5) Wurde ein von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfasstes energiebetriebenes Produkt von einem Standort oder Teilstandort einer Organisation entworfen, der in das EMAS-Register im Sinne des § 32 Abs. 1 des Umweltauditgesetzes eingetragen ist, und schließt das Umweltmanagementsystem dieses Standorts oder Teilstandorts die Entwurfstätigkeit ein, wird vermutet, dass dieses Managementsystem die Anforderungen des Anhangs V der Richtlinie 2005/32/EG erfüllt. Wurde ein von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfasstes energiebetriebenes Produkt von einer Organisation entworfen, die über ein Managementsystem verfügt, das die Entwurfstätigkeit einschließt, und wird dieses System nach harmonisierten Normen umgesetzt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, wird vermutet, dass das Managementsystem die entsprechenden Anforderungen des Anhangs V der Richtlinie 2005/32/EG erfüllt.

(6) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen energiebetriebenen Produkts, das von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfasst ist, muss zehn Jahre nach Herstellung des letzten Exemplars dieses Produkts die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen zur Einsicht bereithalten. Ist der Hersteller nicht im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen und gibt es auch keinen Bevollmächtigten, ist die Pflicht nach Satz 1 durch den Importeur zu erfüllen.

(7) Unterlagen zur Konformitätsbewertung, die in einer Durchführungsrechtsvorschrift vorgeschrieben sind, und Konformitätserklärungen sind in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften abzufassen. Die nach § 7 für die Marktaufsicht zuständigen Behörden können eine deutsche Übersetzung anfordern.

(8) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Importeur eines energiebetriebenen Produkts, das von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfasst wird, haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit sicherzustellen, dass sie imstande sind, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Nutzung energiebetriebener Produkte, die nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen, zu verhindern. Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere Rücknahme des Produkts, angemessene und wirksame Hinweise und Rückruf.

(9) Ein energiebetriebenes Produkt, das von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfasst wird und den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht entspricht, darf ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass es diese Voraussetzungen nicht erfüllt, und erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden darf, wenn die Konformität hergestellt ist.

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Literatur im Internet zu § 4 EBPG

Querverweise

Auf § 4 EBPG verweisen folgende Vorschriften:
    EBPG
      § 7 (Überwachung)
      § 9 (Veröffentlichung von Informationen)
      § 13 (Bußgeldvorschriften)
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