(1) Die zuständigen Behörden überwachen, dass von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfasste energiebetriebene Produkte nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn die in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes dafür festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu erstellen sie ein Überwachungskonzept, das insbesondere umfasst:
| 1. | die Erfassung und Auswertung verfügbarer Informationen zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten und Warenströmen; | |
| 2. | die Aufstellung, regelmäßige Anpassung und Durchführung von Überwachungsprogrammen, mit denen die Produkte stichprobenartig und in dem erforderlichen Umfang überprüft werden, sowie die Erfassung und Bewertung dieser Programme und | |
| 3. | die regelmäßige Überprüfung und Bewertung der Wirksamkeit des Konzeptes. |
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden stellen die Koordinierung der Überwachung und die Entwicklung und Fortschreibung des Überwachungskonzeptes sicher.
(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass die Anforderungen nach § 4 nicht erfüllt werden oder sind. Sie ist insbesondere befugt,
| 1. | das Ausstellen eines Produkts zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 9 nicht erfüllt sind, | |
| 2. | Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Produkt erst in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, wenn die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt sind, | |
| 3. | anzuordnen, dass ein Produkt von einer zugelassenen Stelle oder einer in gleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird, | |
| 4. | anzuordnen, dass geeignete Informationen nach § 5 angebracht werden, | |
| 5. | das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines Produkts für den zur Prüfung zwingend erforderlichen Zeitraum vorübergehend zu verbieten, | |
| 6. | zu verbieten, dass ein Produkt in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, ohne dass die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt sind, | |
| 7. | die Rücknahme oder den Rückruf eines in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Produkts anzuordnen oder ein solches Produkt sicherzustellen, wenn die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 nicht erfüllt sind, | |
| 8. | zu verlangen, dass ihr Unterlagen, die gemäß § 4 Abs. 6 bereitzuhalten sind, innerhalb von zehn Tagen nach Anforderung vorgelegt werden. |
(4) Die zuständigen Behörden und deren Beauftragte sind befugt, Räume oder Grundstücke, in oder auf denen energiebetriebene Produkte hergestellt werden, zum Zweck des Inverkehrbringens lagern oder ausgestellt sind, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten, die Produkte zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen, insbesondere hierzu in Betrieb nehmen zu lassen. Für Prüfungen nach Satz 1 können gegenüber dem Hersteller und gegenüber Personen, die das Produkt zum Zweck des Inverkehrbringens lagern oder ausstellen, Gebühren und Auslagen geltend gemacht werden, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen nach § 4 nicht erfüllt sind.
(5) Die zuständigen Behörden und deren Beauftragte können unentgeltlich Proben entnehmen und Muster verlangen.
(6) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Importeur haben jeweils Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 zu dulden und die zuständigen Behörden sowie deren Beauftragte zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Er ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
(7) Die zuständigen Behörden und die beauftragte Stelle haben sich gegenseitig über Maßnahmen nach diesem Gesetz zu informieren und zu unterstützen.
(8) Für alle Marktüberwachungsmaßnahmen gilt § 59 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
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