Erneuerbare-Energien-Gesetz
| Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 4) |
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern.
(2) Um den Zweck des Absatzes 1 zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz das Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung mindestens zu erhöhen auf
| 1. | 35 Prozent spätestens bis zum Jahr 2020, | |
| 2. | 50 Prozent spätestens bis zum Jahr 2030, | |
| 3. | 65 Prozent spätestens bis zum Jahr 2040 und | |
| 4. | 80 Prozent spätestens bis zum Jahr 2050 |
und diese Strommengen in das Elektrizitätsversorgungssystem zu integrieren.
(3) Das Ziel nach Absatz 2 Nummer 1 dient auch dazu, den Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Bruttoendenergieverbrauch bis zum Jahr 2020 auf mindestens 18 Prozent zu erhöhen.
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
29.08.2012
08.09.2012
Technische Universität Clausthal
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Energierecht
Literatur im Internet zu § 1 EEG
- § 1 EEG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Erneuerbare-Energien-Gesetz - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu