Erneuerbare-Energien-Gesetz
| Teil 3 - Einspeisevergütung (§§ 16 - 33) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vergütungsvorschriften (§§ 16 - 22) |
(1) Netzbetreiber müssen Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern Strom aus Anlagen, die ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, mindestens nach Maßgabe der §§ 18 bis 33 vergüten. Dies gilt nur für Strom, der tatsächlich nach § 8 abgenommen worden ist. Auf die zu erwartenden Zahlungen sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch dann, wenn der Strom vor der Einspeisung in das Netz zwischengespeichert worden ist. In diesem Fall bezieht sie sich auf die Strommenge, die aus dem Zwischenspeicher in das Netz eingespeist wird. Die Vergütungshöhe bestimmt sich nach der Höhe der Vergütung, die der Netzbetreiber nach Absatz 1 bei einer Einspeisung des Stroms in das Netz ohne Zwischenspeicherung an die Anlagenbetreiberin oder den Anlagenbetreiber zahlen müsste. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht auch bei einem gemischten Einsatz von erneuerbaren Energien und Speichergasen.
(3) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber, die den Vergütungsanspruch nach Absatz 1 für Strom aus einer Anlage geltend machen, sind verpflichtet, ab diesem Zeitpunkt dem Netzbetreiber den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom,
| 1. | für den dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach Absatz 1 besteht, | |
| 2. | der nicht von ihnen selbst oder von Dritten in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht wird und | |
| 3. | der durch ein Netz durchgeleitet wird, |
zur Verfügung zu stellen, und sie dürfen den in der Anlage erzeugten Strom nicht als Regelenergie vermarkten.
Rechtsprechung zu § 16 EEG
8 Entscheidungen zu § 16 EEG in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 30.05.2012 - 6 A 523/11
Ausschlussfrist für den Antrag nach § 16 Abs. 1 EEG 2004
- VGH Hessen, 14.10.2009 - 6 A 1002/08
Strommengenbegrenzung nach dem EEG
- BVerwG, 17.03.2011 - 7 B 62.10
Bestehen eines Vergütungsanspruchs nach § 16 Abs. 1 EEG für Strom von vor ...
- VG Frankfurt/Main, 13.03.2008 - 1 E 1303/07
Strommengenbegrenzung nach § 16 Abs. 1 EEG
- VGH Hessen, 14.09.2011 - 6 A 2864/09
Begrenzungsanspruch ohne Selbstbehalt nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
Zum selben Verfahren:
- VG Frankfurt/Main, 06.11.2008 - 1 E 4365/07
Gewährung einer Strommengenbegrenzung ohne Selbstbehalt
- VG Frankfurt/Main, 06.11.2008 - 1 E 4365/07
- VG Frankfurt/Main, 16.03.2006 - 1 E 1542/05
§ 16 EEG
- VGH Hessen, 13.07.2006 - 6 UZ 1104/06
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Querverweise
- EEG
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Gesetzliches Schuldverhältnis)
- Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung
- Allgemeine Vorschriften
- § 6 (Technische Vorgaben)
- Einspeisevergütung
- Allgemeine Vergütungsvorschriften
- Direktvermarktung
- Allgemeine Vorschriften
- Ausgleichsmechanismus
- Transparenz
- Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
- § 47 (Netzbetreiber)
- EEG-Umlage und Stromkennzeichnung
- § 54 (Stromkennzeichnung entsprechend der EEG-Umlage)
- Rechtsschutz und behördliches Verfahren
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Regulierung des Netzbetriebs
- Netzanschluss
- § 17e (Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe
- Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas
- § 47g (Festlegungsbereiche)