Sie sehen hier das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung von 2004 ab. Übergangsregelung: § 66.

Erneuerbare-Energien-Gesetz

   Teil 3 - Einspeisevergütung (§§ 16 - 33)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vergütungsvorschriften (§§ 16 - 22)   

§ 16
Vergütungsanspruch

(1) Netzbetreiber müssen Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern Strom aus Anlagen, die ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, mindestens nach Maßgabe der §§ 18 bis 33 vergüten. Dies gilt nur für Strom, der tatsächlich nach § 8 abgenommen worden ist. Auf die zu erwartenden Zahlungen sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch dann, wenn der Strom vor der Einspeisung in das Netz zwischengespeichert worden ist. In diesem Fall bezieht sie sich auf die Strommenge, die aus dem Zwischenspeicher in das Netz eingespeist wird. Die Vergütungshöhe bestimmt sich nach der Höhe der Vergütung, die der Netzbetreiber nach Absatz 1 bei einer Einspeisung des Stroms in das Netz ohne Zwischenspeicherung an die Anlagenbetreiberin oder den Anlagenbetreiber zahlen müsste. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht auch bei einem gemischten Einsatz von erneuerbaren Energien und Speichergasen.

(3) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber, die den Vergütungsanspruch nach Absatz 1 für Strom aus einer Anlage geltend machen, sind verpflichtet, ab diesem Zeitpunkt dem Netzbetreiber den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom,

1. für den dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach Absatz 1 besteht,
2. der nicht von ihnen selbst oder von Dritten in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht wird und
3. der durch ein Netz durchgeleitet wird,

zur Verfügung zu stellen, und sie dürfen den in der Anlage erzeugten Strom nicht als Regelenergie vermarkten.

Rechtsprechung zu § 16 EEG

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Literatur im Internet zu § 16 EEG

Querverweise

Auf § 16 EEG verweisen folgende Vorschriften:
    EEG
      Allgemeine Vorschriften
        § 4 (Gesetzliches Schuldverhältnis)
     
      Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung
        Allgemeine Vorschriften
          § 6 (Technische Vorgaben)
     
      Einspeisevergütung
        Allgemeine Vergütungsvorschriften
          § 17 (Verringerung des Vergütungsanspruchs)
          § 20a (Zubaukorridor für geförderte Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, Veröffentlichung des Zubaus)
          § 22 (Aufrechnung)
        Besondere Vergütungsvorschriften
          § 27 (Biomasse)
          § 33 (Marktintegrationsmodell für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie)
     
      Direktvermarktung
        Allgemeine Vorschriften
          § 33c (Pflichten bei der Direktvermarktung)
          § 33d (Wechsel zwischen verschiedenen Formen)
          § 33e (Verhältnis zur Einspeisevergütung)
          § 33f (Anteilige Direktvermarktung)
        Prämien für die Direktvermarktung
          § 33h (Anzulegender Wert bei der Marktprämie)
          § 33i (Flexibilitätsprämie)
     
      Ausgleichsmechanismus
        Bundesweiter Ausgleich
          § 34 (Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber)
          § 35 (Ausgleich zwischen Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern)
          § 36 (Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern)
          § 37 (Vermarktung und EEG-Umlage)
          § 39 (Verringerung der EEG-Umlage)
     
      Transparenz
        Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
          § 47 (Netzbetreiber)
        EEG-Umlage und Stromkennzeichnung
          § 54 (Stromkennzeichnung entsprechend der EEG-Umlage)
        Herkunftsnachweis und Doppelvermarktungsverbot
          § 55 (Herkunftsnachweise)
          § 56 (Doppelvermarktungsverbot)
     
      Rechtsschutz und behördliches Verfahren
        § 57 (Clearingstelle)
        § 58 (Verbraucherschutz)
        § 59 (Einstweiliger Rechtsschutz)
        § 60 (Nutzung von Seewasserstraßen)
        § 61 (Aufgaben der Bundesnetzagentur)
     
      Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen
        § 64d (Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen)
        § 64f (Weitere Verordnungsermächtigungen)
        § 66 (Übergangsbestimmungen)
    Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
      Wettbewerbsbeschränkungen
        Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe
          Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas
            § 47g (Festlegungsbereiche)
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