Erneuerbare-Energien-Gesetz
| Teil 3 - Einspeisevergütung (§§ 16 - 33) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vergütungsvorschriften (§§ 16 - 22) |
(1) Die Höhe der Vergütung für Strom, der in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung der Anlage vergütet wird, bestimmt sich
| 1. | bei den §§ 23 bis 28 jeweils anteilig nach der Bemessungsleistung der Anlage und | |
| 2. | bei dem § 32 jeweils anteilig nach der installierten Leistung der Anlage |
im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert.
(2) In den Vergütungen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
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Querverweise
Auf § 18 EEG verweisen folgende Vorschriften:
- EEG
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Gesetzliches Schuldverhältnis)
- Einspeisevergütung
- Allgemeine Vergütungsvorschriften
- § 16 (Vergütungsanspruch)
- Direktvermarktung
- Prämien für die Direktvermarktung
- § 33h (Anzulegender Wert bei der Marktprämie)
- Ausgleichsmechanismus
- Rechtsschutz und behördliches Verfahren
- Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen
- § 64h (Gemeinsame Vorschriften für die Verordnungsermächtigungen)