Erneuerbare-Energien-Gesetz
| Teil 3 - Einspeisevergütung (§§ 16 - 33) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vergütungsvorschriften (§§ 16 - 22) |
(1) Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn
| 1. | sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, | |
| 2. | sie Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien erzeugen, | |
| 3. | der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung der Anlage vergütet wird und | |
| 4. | sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind. |
Abweichend von Satz 1 gelten mehrere Anlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn sie Strom aus Biogas mit Ausnahme von Biomethan erzeugen und das Biogas aus derselben Biogaserzeugungsanlage stammt.
(2) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können Strom aus mehreren Generatoren, die gleichartige Erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abrechnen. In diesem Fall ist für die Berechnung der Vergütungen vorbehaltlich des Absatzes 1 die Bemessungsleistung jeder einzelnen Anlage maßgeblich.
(3) Wenn Strom aus mehreren Windenergieanlagen, für die sich unterschiedliche Vergütungshöhen errechnen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird, erfolgt die Zuordnung der Strommengen zu den Windenergieanlagen im Verhältnis der jeweiligen Referenzerträge.
Rechtsprechung zu § 19 EEG
12 Entscheidungen zu § 19 EEG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 18.02.2009 - 1 BvR 3076/08
Gründe zur Ablehnung des Antrags eines "EEG-Stromerzeugers" auf Erlass einer ...
- BVerfG, 03.04.2009 - 1 BvR 3369/08
Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des Anlagenbegriffs in § 19 Abs. 1 EEG
- BVerfG, 03.04.2009 - 1 BvR 3299/08
Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des Anlagenbegriffs in § 19 Abs. 1 EEG
- OLG Brandenburg, 22.02.2011 - 6 U 39/10
Begriff der Anlage i.S. von § 19 Abs. 1 EEG 2009
- OLG Brandenburg, 22.02.2011 - 6 U 70/10
Begriff der Anlage i.S. von § 19 Abs. 1 EEG 2009
- LG Neuruppin, 27.02.2009 - 3 O 30/09
- LG Potsdam, 19.03.2009 - 3 O 89/09
- LG Stralsund, 09.02.2009 - 4 O 44/09
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 23.02.2009 - 21 O 73/09
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Querverweise
- EEG
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Gesetzliches Schuldverhältnis)
- Einspeisevergütung
- Allgemeine Vergütungsvorschriften
- § 16 (Vergütungsanspruch)
- Direktvermarktung
- Prämien für die Direktvermarktung
- § 33h (Anzulegender Wert bei der Marktprämie)
- Ausgleichsmechanismus
- Transparenz
- Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
- § 47 (Netzbetreiber)
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