Sie sehen hier das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung von 2004 ab. Übergangsregelung: § 66.

Erneuerbare-Energien-Gesetz

   Teil 3 - Einspeisevergütung (§§ 16 - 33)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vergütungsvorschriften (§§ 16 - 22)   
§ 19
Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen

(1) Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn

1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
2. sie Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien erzeugen,
3. der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung der Anlage vergütet wird und
4. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.

Abweichend von Satz 1 gelten mehrere Anlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn sie Strom aus Biogas mit Ausnahme von Biomethan erzeugen und das Biogas aus derselben Biogaserzeugungsanlage stammt.

(2) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können Strom aus mehreren Generatoren, die gleichartige Erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abrechnen. In diesem Fall ist für die Berechnung der Vergütungen vorbehaltlich des Absatzes 1 die Bemessungsleistung jeder einzelnen Anlage maßgeblich.

(3) Wenn Strom aus mehreren Windenergieanlagen, für die sich unterschiedliche Vergütungshöhen errechnen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird, erfolgt die Zuordnung der Strommengen zu den Windenergieanlagen im Verhältnis der jeweiligen Referenzerträge.

Rechtsprechung zu § 19 EEG

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Literatur im Internet zu § 19 EEG

Querverweise

Auf § 19 EEG verweisen folgende Vorschriften:
    EEG
      Allgemeine Vorschriften
        § 4 (Gesetzliches Schuldverhältnis)
     
      Einspeisevergütung
        Allgemeine Vergütungsvorschriften
          § 16 (Vergütungsanspruch)
     
      Direktvermarktung
        Prämien für die Direktvermarktung
          § 33h (Anzulegender Wert bei der Marktprämie)
     
      Ausgleichsmechanismus
        Bundesweiter Ausgleich
          § 35 (Ausgleich zwischen Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern)
          § 36 (Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern)
     
      Transparenz
        Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
          § 47 (Netzbetreiber)
     
      Rechtsschutz und behördliches Verfahren
        § 57 (Clearingstelle)
        § 58 (Verbraucherschutz)
        § 61 (Aufgaben der Bundesnetzagentur)

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