Erneuerbare-Energien-Gesetz
| Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 4) |
Dieses Gesetz regelt
| 1. | den vorrangigen Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas im Bundesgebiet einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Geltungsbereich des Gesetzes) an die Netze für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität, | |
| 2. | die vorrangige Abnahme, Übertragung, Verteilung und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetreiber einschließlich des Verhältnisses zu Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) sowie einschließlich Prämien für die Integration dieses Stroms in das Elektrizitätsversorgungssystem, | |
| 3. | den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen Stroms, für den eine Vergütung oder eine Prämie gezahlt worden ist. |
Rechtsprechung zu § 2 EEG
3 Entscheidungen zu § 2 EEG in unserer Datenbank:
- BGH, 16.03.2005 - VIII ZR 25/04
Energierecht - Förderung nach §§ 3 ff EEG
- BGH, 08.10.2003 - VIII ZR 165/01
Energierecht - "Netze für die allgemeine Versorgung"
- OLG Brandenburg, 09.12.2003 - 6 U 4/03
Förderfähige Stromerzeugung aus Deponiegas durch Unternehmen mit Beteiligung von ...
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