Sie sehen hier das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung von 2004 ab. Übergangsregelung: § 66.

Erneuerbare-Energien-Gesetz

   Teil 3 - Einspeisevergütung (§§ 16 - 33)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vergütungsvorschriften (§§ 16 - 22)   
§ 20
Absenkungen von Vergütungen und Boni

(1) Die Vergütungen und Boni nach den §§ 23 bis 31 gelten unbeschadet des § 66 für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen werden. Sie gelten ferner für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2012 in Betrieb genommen werden, mit der Maßgabe, dass sich die Vergütungen und Boni nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verringern. Die zum jeweiligen Inbetriebnahmezeitpunkt errechneten Vergütungen und Boni gelten jeweils für die gesamte Vergütungsdauer nach § 21 Absatz 2.

(2) Die Vergütungen und Boni verringern sich jährlich zum 1. Januar für Strom aus

1. Wasserkraft (§ 23) ab dem Jahr 2013: um 1,0 Prozent,
2. Deponiegas (§§ 24 und 27c Absatz 2) ab dem Jahr 2013: um 1,5 Prozent,
3. Klärgas (§§ 25 und 27c Absatz 2) ab dem Jahr 2013: um 1,5 Prozent,
4. Grubengas (§ 26) ab dem Jahr 2013: um 1,5 Prozent,
5. Biomasse (§ 27 Absatz 1, §§ 27a, 27b und 27c Absatz 2) ab dem Jahr 2013: um 2,0 Prozent,
6. Geothermie (§ 28) ab dem Jahr 2018: um 5,0 Prozent,
7. Windenergie
a) aus Offshore-Anlagen (§ 31) ab dem Jahr 2018: um 7,0 Prozent und
b) aus sonstigen Anlagen (§ 29) ab dem Jahr 2013: um 1,5 Prozent.

(3) Die jährlichen Vergütungen und Boni werden nach der Berechnung gemäß den Absätzen 1 und 2 auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der Vergütungen und Boni des jeweils darauffolgenden Kalenderjahres sind die ungerundeten Werte des Vorjahres zugrunde zu legen.

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Literatur im Internet zu § 20 EEG

Querverweise

Auf § 20 EEG verweisen folgende Vorschriften:
    EEG
      Allgemeine Vorschriften
        § 4 (Gesetzliches Schuldverhältnis)
     
      Einspeisevergütung
        Allgemeine Vergütungsvorschriften
          § 16 (Vergütungsanspruch)
          § 20a (Absenkung der Vergütung von Strom aus solarer Strahlungsenergie)
     
      Direktvermarktung
        Prämien für die Direktvermarktung
          § 33h (Anzulegender Wert bei der Marktprämie)
     
      Ausgleichsmechanismus
        Bundesweiter Ausgleich
          § 35 (Ausgleich zwischen Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern)
          § 36 (Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern)
     
      Rechtsschutz und behördliches Verfahren
        § 57 (Clearingstelle)
        § 58 (Verbraucherschutz)
        § 61 (Aufgaben der Bundesnetzagentur)

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