Erneuerbare-Energien-Gesetz
| Teil 3 - Einspeisevergütung (§§ 16 - 33) |
| Abschnitt 2 - Besondere Vergütungsvorschriften (§§ 23 - 33) |
(1) Für Strom aus Grubengas beträgt die Vergütung
| 1. | bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 1 Megawatt 6,84 Cent pro Kilowattstunde, | |
| 2. | bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 4,93 Cent pro Kilowattstunde und | |
| 3. | ab einer Bemessungsleistung von mehr als 5 Megawatt 3,98 Cent pro Kilowattstunde. |
(2) Die Pflicht zur Vergütung besteht nur, wenn das Grubengas aus Bergwerken des aktiven oder stillgelegten Bergbaus stammt.
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Querverweise
Auf § 26 EEG verweisen folgende Vorschriften:
- EEG
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Gesetzliches Schuldverhältnis)
- Einspeisevergütung
- Direktvermarktung
- Prämien für die Direktvermarktung
- § 33h (Anzulegender Wert bei der Marktprämie)
- Ausgleichsmechanismus
- Rechtsschutz und behördliches Verfahren
- Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen
- § 64f (Weitere Verordnungsermächtigungen)