Sie sehen hier das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung von 2004 ab. Übergangsregelung: § 66.

Erneuerbare-Energien-Gesetz

   Teil 3 - Einspeisevergütung (§§ 16 - 33)   
   Abschnitt 2 - Besondere Vergütungsvorschriften (§§ 23 - 33)   
§ 27c
Gemeinsame Vorschriften für gasförmige Energieträger

(1) Aus einem Erdgasnetz entnommenes Gas gilt jeweils als Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomethan oder Speichergas,

1. soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomethan oder Speichergas entspricht, die an anderer Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes in das Erdgasnetz eingespeist worden ist, und
2. wenn für den gesamten Transport und Vertrieb des Gases von seiner Herstellung oder Gewinnung, seiner Einspeisung in das Erdgasnetz und seinem Transport im Erdgasnetz bis zu seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz Massenbilanzsysteme verwendet worden sind.

(2) Die Vergütung nach den §§ 24, 25, 27 Absatz 1 und § 27a Absatz 1 erhöht sich für Strom aus Anlagen, die aus einem Erdgasnetz entnommenes Gas einsetzen, das nach Absatz 1 als Deponiegas, Klärgas oder Biomethan gilt, und das vor der Einspeisung in das Erdgasnetz aufbereitet wurde, nach Maßgabe der Anlage 1 (Gasaufbereitungs-Bonus).

(3) Für Strom aus Anlagen, die aus einem Erdgasnetz entnommenes Gas einsetzen, das nach Absatz 1 als Biomethan gilt, und die nach dem 31. Dezember 2013 in Betrieb genommen werden, gilt Absatz 2 nur, wenn die installierte Leistung der Anlage 750 Kilowatt nicht übersteigt.

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Literatur im Internet zu § 27c EEG

Querverweise

Auf § 27c EEG verweisen folgende Vorschriften:
    EEG
      Allgemeine Vorschriften
        § 4 (Gesetzliches Schuldverhältnis)
     
      Einspeisevergütung
        Allgemeine Vergütungsvorschriften
          § 16 (Vergütungsanspruch)
          § 18 (Vergütungsberechnung)
          § 20 (Absenkungen von Vergütungen und Boni)
        Besondere Vergütungsvorschriften
          § 27 (Biomasse)
          § 27a (Vergärung von Bioabfällen)
     
      Direktvermarktung
        Allgemeine Vorschriften
          § 33c (Pflichten bei der Direktvermarktung)
        Prämien für die Direktvermarktung
          § 33h (Anzulegender Wert bei der Marktprämie)
     
      Ausgleichsmechanismus
        Bundesweiter Ausgleich
          § 35 (Ausgleich zwischen Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern)
          § 36 (Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern)
          § 39 (Verringerung der EEG-Umlage)
     
      Rechtsschutz und behördliches Verfahren
        § 57 (Clearingstelle)
        § 58 (Verbraucherschutz)
        § 61 (Aufgaben der Bundesnetzagentur)
     
      Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen
        § 64a (Verordnungsermächtigung zur Stromerzeugung aus Biomasse)
        § 64f (Weitere Verordnungsermächtigungen)
        § 66 (Übergangsbestimmungen)

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