Erneuerbare-Energien-Gesetz
| Teil 3 - Einspeisevergütung (§§ 16 - 33) |
| Abschnitt 2 - Besondere Vergütungsvorschriften (§§ 23 - 33) |
(1) Für Strom aus Windenergieanlagen, die in ihrem Landkreis oder einem an diesen angrenzenden Landkreis eine oder mehrere bestehende Anlagen endgültig ersetzen (Repowering-Anlagen), erhöht sich die Anfangsvergütung um 0,5 Cent pro Kilowattstunde, wenn
| 1. | die ersetzten Anlagen vor dem 1. Januar 2002 in Betrieb genommen worden sind, | |
| 2. | für die ersetzten Anlagen dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach den Vergütungsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die jeweilige Anlage maßgeblichen Fassung besteht, | |
| 3. | die installierte Leistung der Repowering-Anlage mindestens das Zweifache der ersetzten Anlagen beträgt und | |
| 4. | die Anzahl der Repowering-Anlagen die Anzahl der ersetzten Anlagen nicht übersteigt. |
Im Übrigen gilt § 29 entsprechend.
(2) Eine Anlage wird ersetzt, wenn sie höchstens ein Jahr vor und spätestens ein halbes Jahr nach der Inbetriebnahme der Repowering-Anlage vollständig abgebaut und vor Inbetriebnahme der Repowering-Anlage außer Betrieb genommen wurde. Der Vergütungsanspruch für die ersetzten Anlagen entfällt endgültig.
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