Sie sehen hier das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in der am 1.8.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zum EEG 2023
Erneuerbare-Energien-Gesetz
Teil 3a - Direktvermarktung (§§ 33a - 33i) |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 33a - 33f) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Erneuerbare-Energien-Gesetz (https://dejure.org/gesetze/EEG/__paste_norm__.html)
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1Solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber Strom aus ihrer Anlage direkt vermarkten, entfallen der Vergütungsanspruch nach § 16 Absatz 1 und 2 sowie die Pflicht nach § 16 Absatz 3 für den gesamten in der Anlage erzeugten Strom. 2Dieser Zeitraum wird auf die Vergütungsdauer nach § 21 Absatz 2 angerechnet.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.2011
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2012 | Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien | 28.07.2011 |
Querverweise
Auf § 33e EEG verweisen folgende Vorschriften:
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Gesetzliches Schuldverhältnis)
- Direktvermarktung
- Allgemeine Vorschriften
- Prämien für die Direktvermarktung
- § 33i (Flexibilitätsprämie)
- Rechtsschutz und behördliches Verfahren
- § 57 (Clearingstelle)
- Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen
- § 66 (Übergangsbestimmungen)