Sie sehen hier das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung von 2004 ab. Übergangsregelung: § 66.

Erneuerbare-Energien-Gesetz

   Teil 3a - Direktvermarktung (§§ 33a - 33i)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 33a - 33f)   

§ 33e
Verhältnis zur Einspeisevergütung

Solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber Strom aus ihrer Anlage direkt vermarkten, entfallen der Vergütungsanspruch nach § 16 Absatz 1 und 2 sowie die Pflicht nach § 16 Absatz 3 für den gesamten in der Anlage erzeugten Strom. Dieser Zeitraum wird auf die Vergütungsdauer nach § 21 Absatz 2 angerechnet.

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Literatur im Internet zu § 33e EEG

Querverweise

Auf § 33e EEG verweisen folgende Vorschriften:
    EEG
      Allgemeine Vorschriften
        § 4 (Gesetzliches Schuldverhältnis)
     
      Direktvermarktung
        Allgemeine Vorschriften
          § 33a (Grundsatz, Begriff)
          § 33c (Pflichten bei der Direktvermarktung)
          § 33f (Anteilige Direktvermarktung)
        Prämien für die Direktvermarktung
          § 33i (Flexibilitätsprämie)
     
      Rechtsschutz und behördliches Verfahren
        § 57 (Clearingstelle)
     
      Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen
        § 66 (Übergangsbestimmungen)
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