Sie sehen hier das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung von 2004 ab. Übergangsregelung: § 66.

Erneuerbare-Energien-Gesetz

   Teil 4 - Ausgleichsmechanismus (§§ 34 - 44)   
   Abschnitt 1 - Bundesweiter Ausgleich (§§ 34 - 39)   

§ 34
Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber

Netzbetreiber sind verpflichtet, den nach § 16 vergüteten Strom unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterzugeben.

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Literatur im Internet zu § 34 EEG

Querverweise

Auf § 34 EEG verweisen folgende Vorschriften:
    EEG
      Ausgleichsmechanismus
        Bundesweiter Ausgleich
          § 36 (Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern)
     
      Transparenz
        Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
          § 45 (Grundsatz)
        Herkunftsnachweis und Doppelvermarktungsverbot
          § 56 (Doppelvermarktungsverbot)
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