Erneuerbare-Energien-Gesetz
| Teil 4 - Ausgleichsmechanismus (§§ 34 - 44) |
| Abschnitt 1 - Bundesweiter Ausgleich (§§ 34 - 39) |
Netzbetreiber sind verpflichtet, den nach § 16 vergüteten Strom unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterzugeben.
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Querverweise
Auf § 34 EEG verweisen folgende Vorschriften: