Erneuerbare-Energien-Gesetz
| Teil 4 - Ausgleichsmechanismus (§§ 34 - 44) |
| Abschnitt 1 - Bundesweiter Ausgleich (§§ 34 - 39) |
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen selbst oder gemeinsam den nach den §§ 16 und 35 Absatz 1 vergüteten Strom diskriminierungsfrei, transparent und unter Beachtung der Vorgaben der Ausgleichsmechanismusverordnung vermarkten.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber können von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern, anteilig zu dem jeweils von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferten Strom die Kosten für die erforderlichen Ausgaben nach Abzug der erzielten Einnahmen und nach Maßgabe der Ausgleichsmechanismusverordnung verlangen (EEG-Umlage). Der Anteil ist so zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede von ihm an eine Letztverbraucherin oder einen Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom dieselben Kosten trägt. Auf die Zahlung der EEGUmlage sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten.
(3) Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher stehen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gleich, wenn sie Strom verbrauchen, der nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird, sofern dieser
| 1. | von einer dritten Person geliefert wird oder | ||
| 2. | durch ein Netz durchgeleitet wird, es sei denn, | ||
| a) | der Strom wird zur Speicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Speicher aus dem Netz entnommen und zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz eingespeist oder | ||
| b) | die Letztverbraucherin oder der Letztverbraucher betreibt die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger und verbraucht den erzeugten Strom selbst im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage. | ||
Rechtsprechung zu § 37 EEG
- 2 Entscheidungen zu § 37 EEG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 37 EEG
Querverweise
- EEG
- Ausgleichsmechanismus
- Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen
- § 41 (Unternehmen des produzierenden Gewerbes)
- Transparenz
- Rechtsschutz und behördliches Verfahren
- § 61 (Aufgaben der Bundesnetzagentur)
- Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen
- § 66 (Übergangsbestimmungen)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
- § 2 (Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken)
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