Erneuerbare-Energien-Gesetz
| Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 4) |
(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.
(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes darf unbeschadet des § 8 Absatz 3 und 3a nicht zu Lasten der Anlagenbetreiberin, des Anlagenbetreibers oder des Netzbetreibers abgewichen werden. Dies gilt nicht für abweichende vertragliche Vereinbarungen zu den §§ 3 bis 33i, 45, 46, 56 und 66 sowie zu den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die
| 1. | Gegenstand eines Prozessvergleichs im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung sind, | |
| 2. | dem Ergebnis eines von den Parteien vor der Clearingstelle durchgeführten Verfahrens nach § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 entsprechen, | |
| 3. | einer für die Parteien von der Clearingstelle abgegebenen Stellungnahme nach § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 entsprechen oder | |
| 4. | einer Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 61 entsprechen. |
Rechtsprechung zu § 4 EEG
4 Entscheidungen zu § 4 EEG in unserer Datenbank:
- BGH, 18.07.2007 - VIII ZR 288/05
Immobilien - Anspruch des Einspeisewilligen gegen den Netzbetreiber
- BGH, 12.07.2006 - VIII ZR 235/04
Verfahrensrecht - Klageantrag auf Netzanschluss einer Windenergieanlage
- OLG Naumburg, 09.03.2004 - 1 U 91/03
- Keine Dispositionsbefugnis der Parteien über die Klageart - Abnahme- und ...
- LG Hof, 07.10.2004 - 12 O 982/04
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