Sie sehen hier das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung von 2004 ab. Übergangsregelung: § 66.

Erneuerbare-Energien-Gesetz

   Teil 4 - Ausgleichsmechanismus (§§ 34 - 44)   
   Abschnitt 2 - Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen (§§ 40 - 44)   

§ 40
Grundsatz

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt auf Antrag für eine Abnahmestelle die EEG-Umlage, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher, die stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit hohem Stromverbrauch oder Schienenbahnen sind, weitergegeben wird, entsprechend der §§ 41 und 42. Die Begrenzung erfolgt, um die Stromkosten dieser Unternehmen zu senken und so ihre internationale und intermodale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher vereinbar ist.

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Literatur im Internet zu § 40 EEG

Querverweise

Auf § 40 EEG verweisen folgende Vorschriften:
    EEG
      Ausgleichsmechanismus
        Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen
          § 43 (Antragsfrist und Entscheidungswirkung)
          § 44 (Auskunftspflicht)
     
      Transparenz
        EEG-Umlage und Stromkennzeichnung
          § 53 (Ausweisung der EEG-Umlage)
          § 54 (Stromkennzeichnung entsprechend der EEG-Umlage)
     
      Rechtsschutz und behördliches Verfahren
        § 63a (Gebühren und Auslagen)
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