Sie sehen hier das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in der am 1.8.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zum EEG 2023

Erneuerbare-Energien-Gesetz

   Teil 4 - Ausgleichsmechanismus (§§ 34 - 44)   
   Abschnitt 2 - Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen (§§ 40 - 44)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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__paste_bez____paste_norm__ EEG (https://dejure.org/gesetze/EEG/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 42
Schienenbahnen

(1) 1Eine Begrenzung der EEG-Umlage für Schienenbahnen ist nur für die Strommenge möglich, die über 10 Prozent des im Begrenzungszeitraum an der betreffenden Abnahmestelle bezogenen oder selbst verbrauchten Stroms hinausgeht. 2Die begrenzte EEG-Umlage beträgt 0,05 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Bei Schienenbahnen erfolgt die Begrenzung der EEG-Umlage, sofern diese nachweisen, dass und inwieweit

1. die bezogene Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht wird und mindestens 10 Gigawattstunden beträgt und
2. die EEG-Umlage anteilig an das Unternehmen weitergereicht wurde.

(3) 1Abnahmestelle im Sinne des Absatzes 1 ist die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr des Unternehmens. 2§ 41 Absatz 2 und 2a gilt entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.2011 (BGBl. I S. 1634), in Kraft getreten am 01.01.2012 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien28.07.2011BGBl. I S. 1634

Rechtsprechung zu § 42 EEG

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Querverweise

Auf § 42 EEG verweisen folgende Vorschriften:

    Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 
      Ausgleichsmechanismus
        Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen
          § 40 (Grundsatz)
          § 43 (Antragsfrist und Entscheidungswirkung)
     
      Transparenz
        EEG-Umlage und Stromkennzeichnung
          § 54 (Stromkennzeichnung entsprechend der EEG-Umlage)
     
      Rechtsschutz und behördliches Verfahren
        § 63a (Gebühren und Auslagen)
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