Sie sehen hier das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung von 2004 ab. Übergangsregelung: § 66.

Erneuerbare-Energien-Gesetz

   Teil 4 - Ausgleichsmechanismus (§§ 34 - 44)   
   Abschnitt 2 - Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen (§§ 40 - 44)   

§ 43
Antragsfrist und Entscheidungswirkung

(1) Der Antrag nach § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 oder § 42 einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen ist jeweils zum 30. Juni des laufenden Jahres zu stellen (materielle Ausschlussfrist). Die Entscheidung ergeht mit Wirkung gegenüber der antragstellenden Person, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. Sie wird zum 1. Januar des Folgejahres mit einer Geltungsdauer von einem Jahr wirksam. Die durch eine vorangegangene Entscheidung hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung des Verhältnisses der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 3 außer Betracht.

(2) Neu gegründete Unternehmen im Sinne des § 41 Abs. 2a können den Antrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis zum 30. September des laufenden Jahres stellen. Satz 1 gilt für Schienenbahnunternehmen entsprechend.

(3) Der Anspruch des an der betreffenden Abnahmestelle regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers auf Zahlung der EEG-Umlage gegenüber den betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen wird entsprechend der Entscheidung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt; die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Begrenzungen im Rahmen von § 36 zu berücksichtigen.

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Literatur im Internet zu § 43 EEG

Querverweise

Auf § 43 EEG verweisen folgende Vorschriften:
    EEG
      Transparenz
        EEG-Umlage und Stromkennzeichnung
          § 54 (Stromkennzeichnung entsprechend der EEG-Umlage)
     
      Rechtsschutz und behördliches Verfahren
        § 63a (Gebühren und Auslagen)
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