Sie sehen hier das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung von 2004 ab. Übergangsregelung: § 66.

Erneuerbare-Energien-Gesetz

   Teil 5 - Transparenz (§§ 45 - 56)   
   Abschnitt 1 - Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten (§§ 45 - 52)   
§ 49
Elektrizitätsversorgungsunternehmen

Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitzuteilen und bis zum 31. Mai die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen.

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Literatur im Internet zu § 49 EEG

Querverweise

Auf § 49 EEG verweisen folgende Vorschriften:
    EEG
      Transparenz
        Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
          § 45 (Grundsatz)
          § 50 (Testierung)
          § 51 (Information der Bundesnetzagentur)
          § 52 (Information der Öffentlichkeit)
     
      Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen
        § 64e (Verordnungsermächtigung zum Anlagenregister)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 49 EEG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht