Erneuerbare-Energien-Gesetz
| Teil 5 - Transparenz (§§ 45 - 56) |
| Abschnitt 1 - Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten (§§ 45 - 52) |
Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitzuteilen und bis zum 31. Mai die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen.
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