Erneuerbare-Energien-Gesetz
| Teil 5 - Transparenz (§§ 45 - 56) |
| Abschnitt 2 - EEG-Umlage und Stromkennzeichnung (§§ 53 - 54) |
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind berechtigt, die EEG-Umlage gegenüber Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern auszuweisen, soweit für diesen Strom keine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 40 erfolgt ist.
(2) Bei der Anzeige der EEG-Umlage ist deutlich sichtbar und in gut lesbarer Schrift anzugeben, wie viele Kilowattstunden Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas für die Berechnung der EEG-Umlage zugrunde gelegt wurden. Die Berechnung der EEG-Umlage ist so zu begründen, dass sie ohne weitere Informationen nachvollziehbar ist.
Rechtsprechung zu § 53 EEG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 53 EEG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 53 EEG
Querverweise
Auf § 53 EEG verweisen folgende Vorschriften:
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
- § 2 (Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken)
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