Sie sehen hier das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung von 2004 ab. Übergangsregelung: § 66.

Erneuerbare-Energien-Gesetz

   Teil 5 - Transparenz (§§ 45 - 56)   
   Abschnitt 2 - EEG-Umlage und Stromkennzeichnung (§§ 53 - 54)   

§ 53
Ausweisung der EEG-Umlage

(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind berechtigt, die EEG-Umlage gegenüber Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern auszuweisen, soweit für diesen Strom keine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 40 erfolgt ist.

(2) Bei der Anzeige der EEG-Umlage ist deutlich sichtbar und in gut lesbarer Schrift anzugeben, wie viele Kilowattstunden Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas für die Berechnung der EEG-Umlage zugrunde gelegt wurden. Die Berechnung der EEG-Umlage ist so zu begründen, dass sie ohne weitere Informationen nachvollziehbar ist.

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Literatur im Internet zu § 53 EEG

Querverweise

Auf § 53 EEG verweisen folgende Vorschriften:
    EEG
      Rechtsschutz und behördliches Verfahren
        § 61 (Aufgaben der Bundesnetzagentur)
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