Erneuerbare-Energien-Gesetz
Teil 6 - Rechtsschutz und behördliches Verfahren (§§ 57 - 63a) |
(1) 1Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich weiterer Aufgaben, die ihr in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes übertragen werden, die Aufgabe, zu überwachen, dass
1. | Netzbetreiber nur Anlagen nach § 11 regeln, zu deren Regelung sie berechtigt sind, | |
2. | die Übertragungsnetzbetreiber den nach den §§ 16 und 35 vergüteten Strom entsprechend der Vorschriften des § 37 Absatz 1 in Verbindung mit der Ausgleichsmechanismusverordnung vermarkten, die EEG-Umlage ordnungsgemäß ermitteln, festlegen, veröffentlichen und den Elektrizitätsversorgungsunternehmen berechnen und dass insbesondere den Übertragungsnetzbetreibern nur die Vergütungen nach den §§ 16 bis 33 sowie die Prämien nach den §§ 33g und 33i berechnet werden und hierbei die Saldierungen nach § 35 Absatz 3 berücksichtigt worden sind sowie dass sich die EEG-Umlage nur für Elektrizitätsversorgungsunternehmen verringert, die die Voraussetzungen nach § 39 erfüllen, | |
3. | die Daten nach § 51 übermittelt sowie nach § 52 veröffentlicht werden, | |
4. | Dritten die EEG-Umlage nur nach Maßgabe des § 53 angezeigt wird und die Kennzeichnung des nach diesem Gesetz geförderten Stroms nur nach Maßgabe des § 54 erfolgt. |
2Sie unterstützt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bei der Evaluierung dieses Gesetzes und der Erstellung des Erfahrungsberichts.
(1a) 1Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 2 können bei begründetem Verdacht auch bei Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern Kontrollen durchgeführt werden. 2Das Recht von Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern oder Netzbetreibern, die ordentlichen Gerichte anzurufen oder ein Verfahren vor der Clearingstelle nach § 57 Absatz 3 einzuleiten, bleibt unberührt.
(1b) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 1 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen
1. | zu den technischen Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 und 2, insbesondere zu den Datenformaten, | ||
2. | im Anwendungsbereich des § 11 dazu, | ||
a) | in welcher Reihenfolge die verschiedenen von einer Maßnahme nach § 11 betroffenen Anlagen und KWK-Anlagen geregelt werden, | ||
b) | nach welchen Kriterien der Netzbetreiber über diese Reihenfolge entscheiden muss, | ||
c) | welche Stromerzeugungsanlagen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch bei Anwendung des Einspeisemanagements am Netz bleiben müssen, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten, | ||
3. | zur Übermittlung der Daten nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 oder § 33i Absatz 1 Nummer 3, zur Abwicklung von Wechseln nach § 33d Absatz 2 und 3, jeweils insbesondere zu Verfahren, Fristen und Datenformaten, | ||
4. | zur Berücksichtigung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, der selbst verbraucht wird, bei den Veröffentlichungspflichten nach § 48 und bei der Berechnung des tatsächlichen Monatsmittelwerts des Marktwerts von Strom aus solarer Strahlungsenergie nach Nummer 2.4.2.4 der Anlage 4 zu diesem Gesetz, jeweils insbesondere zu Berechnung oder Abschätzung der Strommengen. |
(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absätzen 1 bis 1b gelten die Vorschriften des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme von § 69 Abs. 1 Satz 2, Abs. 10, der §§ 91, 92 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 entsprechend.
(3) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 werden von den Beschlusskammern getroffen; § 59 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 sowie § 60 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2012 | Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien | 17.08.2012 | |
01.01.2012 | Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien | 28.07.2011 | |
01.05.2011 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien) | 12.04.2011 |
Rechtsprechung zu § 61 EEG
59 Entscheidungen zu § 61 EEG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 03.05.2023 - 26 U 6/22
Umlagepflicht einer bereits vor dem 01.09.2011 von einem Letztverbraucher als ...
- OLG Frankfurt, 13.03.2019 - 12 U 38/18
Streit um Berechnung EEG-Umlage
- OLG Düsseldorf, 17.11.2021 - 27 U 13/20
Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 27 U 12/20 v. 17.11.2021
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 17.11.2021 - 27 U 12/20
Auskunftsanspruch über von einem Heizkraftwerk bezogene Strommengen im Rahmen ...
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 13.08.2021 - 32 O 486/19
- OLG Frankfurt, 09.06.2023 - 24 U 36/22
Keine EEG-Umlagepflicht bei Bestehen eines Leistungsverweigerungsrechts nach § ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 17.11.2021 - 27 U 14/20
Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 27 U 12/20 v. 17.11.2021
Querverweise
Auf § 61 EEG verweisen folgende Vorschriften:
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Gesetzliches Schuldverhältnis)
- Ausgleichsmechanismus
- Bundesweiter Ausgleich
- § 38 (Nachträgliche Korrekturen)