Sie sehen hier das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in der am 1.8.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zum EEG 2023

Erneuerbare-Energien-Gesetz

   Teil 6 - Rechtsschutz und behördliches Verfahren (§§ 57 - 63a)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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Textdarstellung

  

§ 63
Fachaufsicht

1Soweit Bundesbehörden Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, unterliegen sie der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. 2Dies gilt nicht für die Fachaufsicht über die Bundesnetzagentur.

Rechtsprechung zu § 63 EEG

74 Entscheidungen zu § 63 EEG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 63 EEG verweisen folgende Vorschriften:

    Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 
      Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen
        § 64b (Verordnungsermächtigung zu Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse)
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