Sie sehen hier das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung von 2004 ab. Übergangsregelung: § 66.

Erneuerbare-Energien-Gesetz

   Teil 6 - Rechtsschutz und behördliches Verfahren (§§ 57 - 63a)   

§ 63
Fachaufsicht

Soweit Bundesbehörden Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, unterliegen sie der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Dies gilt nicht für die Fachaufsicht über die Bundesnetzagentur.

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Literatur im Internet zu § 63 EEG

Querverweise

Auf § 63 EEG verweisen folgende Vorschriften:
    EEG
      Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen
        § 64b (Verordnungsermächtigung zu Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse)
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