Erneuerbare-Energien-Gesetz
| Teil 7 - Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen (§§ 64 - 66) |
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen nach § 6 Absatz 5 und § 66 Absatz 1 Nummer 8 an Windenergieanlagen zur Verbesserung der Netzintegration und zur Befeuerung (Systemdienstleistungen) zu regeln. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 soll insbesondere folgende Anforderungen enthalten, soweit deren Umsetzung wirtschaftlich zumutbar ist:
| 1. | für Anlagen nach den §§ 29 und 30 Anforderungen | ||
| a) | an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall, | ||
| b) | an die Spannungshaltung und Blindleistungsbereitstellung, | ||
| c) | an die Frequenzhaltung, | ||
| d) | an das Nachweisverfahren, | ||
| e) | an den Versorgungswiederaufbau und | ||
| f) | bei der Erweiterung bestehender Windparks, | ||
| 2. | für Anlagen nach § 66 Absatz 1 Nummer 8 Anforderungen | ||
| a) | an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall, | ||
| b) | an die Frequenzhaltung, | ||
| c) | an das Nachweisverfahren, | ||
| d) | an den Versorgungswiederaufbau und | ||
| e) | bei der Nachrüstung von Altanlagen in bestehenden Windparks. | ||
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