Sie sehen hier das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung von 2004 ab. Übergangsregelung: § 66.

Erneuerbare-Energien-Gesetz

   Teil 7 - Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen (§§ 64 - 66)   

§ 64
Verordnungsermächtigung zu Systemdienstleistungen

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen nach § 6 Absatz 5 und § 66 Absatz 1 Nummer 8 an Windenergieanlagen zur Verbesserung der Netzintegration und zur Befeuerung (Systemdienstleistungen) zu regeln. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 soll insbesondere folgende Anforderungen enthalten, soweit deren Umsetzung wirtschaftlich zumutbar ist:

1. für Anlagen nach den §§ 29 und 30 Anforderungen
a) an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,
b) an die Spannungshaltung und Blindleistungsbereitstellung,
c) an die Frequenzhaltung,
d) an das Nachweisverfahren,
e) an den Versorgungswiederaufbau und
f) bei der Erweiterung bestehender Windparks,
2. für Anlagen nach § 66 Absatz 1 Nummer 8 Anforderungen
a) an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,
b) an die Frequenzhaltung,
c) an das Nachweisverfahren,
d) an den Versorgungswiederaufbau und
e) bei der Nachrüstung von Altanlagen in bestehenden Windparks.

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Literatur im Internet zu § 64 EEG

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