Sie sehen hier das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in der am 1.8.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zum EEG 2023

Erneuerbare-Energien-Gesetz

   Teil 7 - Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen (§§ 64 - 66)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/EEG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ EEG (https://dejure.org/gesetze/EEG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ EEG
__paste_bez____paste_norm__ Erneuerbare-Energien-Gesetz (https://dejure.org/gesetze/EEG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Erneuerbare-Energien-Gesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 64e
Verordnungsermächtigung zum Anlagenregister

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:

1. die Einrichtung und den Betrieb eines öffentlichen Verzeichnisses, bei dem Anlagen zu registrieren sind (Anlagenregister),
2. die Verpflichtung von einer oder mehreren juristischen Personen des Privatrechts zum Betrieb dieses Anlagenregisters einschließlich der Überwachung durch die zuständige Bundesoberbehörde und der Vorgaben hierzu sowie der Regelung der zuständigen Bundesoberbehörde,
3. die Ausgestaltung dieses Anlagenregisters; hierbei kann auch festgelegt werden,
a) welche Angaben an das Anlagenregister übermittelt werden müssen, einschließlich der Fristen sowie der Anforderungen an die Art, die Formate, den Umfang und die Aufbereitung der zu liefernden Daten,
b) wer zur Übermittlung verpflichtet ist,
c) dass die Registrierung bei einem Dritten erfolgen muss, der zur Übermittlung an den Betreiber des Anlagenregisters verpflichtet ist,
d) dass die Angaben mit den Daten des Herkunftsnachweisregisters nach § 55 Absatz 3 oder mit anderen Registern abgeglichen werden, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer hierauf erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet werden,
e) dass im Fall eines Betriebs des Anlagenregisters durch juristische Personen des Privatrechts
aa) die Daten an die Bundesnetzagentur und nach Maßgabe des § 51 Absatz 3 Satz 2 an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie übermittelt werden müssen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist,
bb) Entgelte erhoben werden können, einschließlich Festlegung, Ausgestaltung und Bemessungsgrundlage der Entgelte,
4. die Pflicht der Netzbetreiber, die jeweilige Ist-Einspeisung von Anlagen, die im Anlagenregister registriert sind und die mit technischen Einrichtungen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2 ausgestattet sind, abzurufen und diese Daten an das Anlagenregister zu übermitteln, einschließlich der Fristen sowie der Anforderungen an die Art, die Formate, den Umfang und die Aufbereitung der zu liefernden Daten,
5. Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den nach den Nummern 3 und 4 zu übermittelnden Daten,
6. das Verhältnis zu den Übermittlungs- und Veröffentlichungspflichten nach den §§ 45 bis 51; hierbei kann insbesondere geregelt werden,
a) in welchem Umfang Daten, die in dem Anlagenregister erfasst und veröffentlicht werden, ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung nicht mehr nach den §§ 45 bis 52 übermittelt und veröffentlicht werden müssen,
b) in welchem Umfang § 51 Absatz 2 auch für Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber gilt, die Strom in den Formen nach § 33b Nummer 1 oder Nummer 3 direkt vermarkten, oder unter welchen Voraussetzungen § 51 Absatz 2 nicht für Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber gilt, die Strom in der Form nach § 33b Nummer 2 direkt vermarkten.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.2011 (BGBl. I S. 1634), in Kraft getreten am 01.01.2012 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien28.07.2011BGBl. I S. 1634

Querverweise

Auf § 64e EEG verweisen folgende Vorschriften:

    Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 
      Einspeisevergütung
        Allgemeine Vergütungsvorschriften
          § 17 (Verringerung des Vergütungsanspruchs)
     
      Direktvermarktung
        Prämien für die Direktvermarktung
          § 33i (Flexibilitätsprämie)
     
      Rechtsschutz und behördliches Verfahren
        § 62 (Bußgeldvorschriften)
     
      Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen
        § 64h (Gemeinsame Vorschriften für die Verordnungsermächtigungen)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht