Sie sehen hier das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in der am 1.8.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zum EEG 2023
Erneuerbare-Energien-Gesetz
Teil 7 - Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen (§§ 64 - 66) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Erneuerbare-Energien-Gesetz (https://dejure.org/gesetze/EEG/__paste_norm__.html)
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Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:
1. | die Einrichtung und den Betrieb eines öffentlichen Verzeichnisses, bei dem Anlagen zu registrieren sind (Anlagenregister), | |||
2. | die Verpflichtung von einer oder mehreren juristischen Personen des Privatrechts zum Betrieb dieses Anlagenregisters einschließlich der Überwachung durch die zuständige Bundesoberbehörde und der Vorgaben hierzu sowie der Regelung der zuständigen Bundesoberbehörde, | |||
3. | die Ausgestaltung dieses Anlagenregisters; hierbei kann auch festgelegt werden, | |||
a) | welche Angaben an das Anlagenregister übermittelt werden müssen, einschließlich der Fristen sowie der Anforderungen an die Art, die Formate, den Umfang und die Aufbereitung der zu liefernden Daten, | |||
b) | wer zur Übermittlung verpflichtet ist, | |||
c) | dass die Registrierung bei einem Dritten erfolgen muss, der zur Übermittlung an den Betreiber des Anlagenregisters verpflichtet ist, | |||
d) | dass die Angaben mit den Daten des Herkunftsnachweisregisters nach § 55 Absatz 3 oder mit anderen Registern abgeglichen werden, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer hierauf erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet werden, | |||
e) | dass im Fall eines Betriebs des Anlagenregisters durch juristische Personen des Privatrechts | |||
aa) | die Daten an die Bundesnetzagentur und nach Maßgabe des § 51 Absatz 3 Satz 2 an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie übermittelt werden müssen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, | |||
bb) | Entgelte erhoben werden können, einschließlich Festlegung, Ausgestaltung und Bemessungsgrundlage der Entgelte, | |||
4. | die Pflicht der Netzbetreiber, die jeweilige Ist-Einspeisung von Anlagen, die im Anlagenregister registriert sind und die mit technischen Einrichtungen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2 ausgestattet sind, abzurufen und diese Daten an das Anlagenregister zu übermitteln, einschließlich der Fristen sowie der Anforderungen an die Art, die Formate, den Umfang und die Aufbereitung der zu liefernden Daten, | |||
5. | Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den nach den Nummern 3 und 4 zu übermittelnden Daten, | |||
6. | das Verhältnis zu den Übermittlungs- und Veröffentlichungspflichten nach den §§ 45 bis 51; hierbei kann insbesondere geregelt werden, | |||
a) | in welchem Umfang Daten, die in dem Anlagenregister erfasst und veröffentlicht werden, ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung nicht mehr nach den §§ 45 bis 52 übermittelt und veröffentlicht werden müssen, | |||
b) | in welchem Umfang § 51 Absatz 2 auch für Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber gilt, die Strom in den Formen nach § 33b Nummer 1 oder Nummer 3 direkt vermarkten, oder unter welchen Voraussetzungen § 51 Absatz 2 nicht für Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber gilt, die Strom in der Form nach § 33b Nummer 2 direkt vermarkten. |
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.2011
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2012 | Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien | 28.07.2011 |
§ 64Verordnungs-
ermächtigung zu System-
dienstleistungen § 64aVerordnungs-
ermächtigung zur Stromerzeugung aus Biomasse § 64bVerordnungs-
ermächtigung zu Nachhaltigkeits-
anforderungen für Biomasse § 64cVerordnungs-
ermächtigung zum Ausgleichs-
mechanismus § 64dVerordnungs-
ermächtigung zu Herkunftsnachweisen § 64eVerordnungs-
ermächtigung zum Anlagenregister § 64fWeitere Verordnungs-
ermächtigungen § 64gVerordnungs-
ermächtigung zu Vergütungs-
bedingungen auf Konversionsflächen § 64hGemeinsame Vorschriften für die Verordnungs-
ermächtigungen § 65Erfahrungsbericht § 65aMonitoringbericht § 66Übergangs-
bestimmungen
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ermächtigung zu System-
dienstleistungen § 64aVerordnungs-
ermächtigung zur Stromerzeugung aus Biomasse § 64bVerordnungs-
ermächtigung zu Nachhaltigkeits-
anforderungen für Biomasse § 64cVerordnungs-
ermächtigung zum Ausgleichs-
mechanismus § 64dVerordnungs-
ermächtigung zu Herkunftsnachweisen § 64eVerordnungs-
ermächtigung zum Anlagenregister § 64fWeitere Verordnungs-
ermächtigungen § 64gVerordnungs-
ermächtigung zu Vergütungs-
bedingungen auf Konversionsflächen § 64hGemeinsame Vorschriften für die Verordnungs-
ermächtigungen § 65Erfahrungsbericht § 65aMonitoringbericht § 66Übergangs-
bestimmungen
Querverweise
Auf § 64e EEG verweisen folgende Vorschriften:
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Einspeisevergütung
- Allgemeine Vergütungsvorschriften
- § 17 (Verringerung des Vergütungsanspruchs)
- Direktvermarktung
- Prämien für die Direktvermarktung
- § 33i (Flexibilitätsprämie)
- Rechtsschutz und behördliches Verfahren
- § 62 (Bußgeldvorschriften)
- Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen
- § 64h (Gemeinsame Vorschriften für die Verordnungsermächtigungen)