Erneuerbare-Energien-Gesetz
| Teil 7 - Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen (§§ 64 - 66) |
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit berichtet der Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2012 und dann jährlich über den Ausbau der erneuerbaren Energien, die Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 2 und die sich daraus ergebenden Herausforderungen. Auf Grundlage des Berichts nach Satz 1 und auf Grundlage des Berichts des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes berichtet die Bundesregierung dem Bundestag und legt erforderliche Handlungsempfehlungen vor.
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Querverweise
Auf § 65a EEG verweisen folgende Vorschriften:
- EEG
- Transparenz
- Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
- § 51 (Information der Bundesnetzagentur)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Behörden
- Bundesbehörden
- § 63 (Berichterstattung)
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