Sie sehen hier das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung von 2004 ab. Übergangsregelung: § 66.

Erneuerbare-Energien-Gesetz

   Teil 2 - Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung (§§ 5 - 15)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 5 - 8)   

§ 7
Ausführung und Nutzung des Anschlusses

(1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind berechtigt, den Anschluss der Anlagen sowie die Einrichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen einschließlich der Messung von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen zu lassen. Für Messstellenbetrieb und Messung gelten die Vorschriften der §§ 21b bis 21h des Energiewirtschaftsgesetzes und der auf Grund von § 21i des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

(2) Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2966) geändert worden ist, entsprechen.

(3) Bei der Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas gilt zugunsten der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers § 18 Abs. 2 der Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) entsprechend.

Rechtsprechung zu § 7 EEG

Entscheidung zu § 7 EEG in unserer Datenbank:

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Clausthal-Zellerfeld, Göttingen, Goslar
27.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Energierecht

Literatur im Internet zu § 7 EEG

Querverweise

Auf § 7 EEG verweisen folgende Vorschriften:
    EEG
      Allgemeine Vorschriften
        § 4 (Gesetzliches Schuldverhältnis)
     
      Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung
        Allgemeine Vorschriften
          § 5 (Anschluss)
     
      Transparenz
        Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
          § 48 (Übertragungsnetzbetreiber)
     
      Rechtsschutz und behördliches Verfahren
        § 57 (Clearingstelle)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht