Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

   Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 2)   
§ 1
Zweck und Ziel des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten, eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Wärme und Kälte aus Erneuerbaren Energien zu fördern.

(2) Um den Zweck des Absatzes 1 unter Wahrung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz das Ziel, dazu beizutragen, den Anteil Erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte bis zum Jahr 2020 auf 14 Prozent zu erhöhen.

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Literatur im Internet zu § 1 EEWärmeG

Querverweise

Auf § 1 EEWärmeG verweisen folgende Vorschriften:
    EEWärmeG
      Allgemeine Bestimmungen
        § 1a (Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude)
     
      Schlussbestimmungen
        § 18 (Erfahrungsbericht)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 1 EEWärmeG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht