Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

   Teil 2 - Nutzung Erneuerbarer Energien (§§ 3 - 12)   
§ 12
Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach Landesrecht.

Rechtsprechung zu § 12 EEWärmeG

Literatur im Internet zu § 12 EEWärmeG

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