Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
| Teil 3 - Finanzielle Förderung (§§ 13 - 15) |
(1) Maßnahmen können nicht gefördert werden, soweit sie der Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1, der Pflicht nach § 3 Absatz 2 oder einer landesrechtlichen Pflicht nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 dienen.
(2) Absatz 1 gilt nicht bei den folgenden Maßnahmen:
| 1. | Maßnahmen, die technische oder sonstige Anforderungen erfüllen, die | ||
| a) | im Falle des § 3 Absatz 1 oder 2 anspruchsvoller als die Anforderungen nach den Nummern I bis VI der Anlage zu diesem Gesetz oder | ||
| b) | im Falle des § 3 Absatz 4 Nummer 2 anspruchsvoller als die Anforderungen nach der landesrechtlichen Pflicht | ||
| sind, | |||
| 2. | Maßnahmen, die den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu einem Anteil decken, der | ||
| a) | im Falle des § 3 Absatz 1 oder 2 um 50 Prozent höher als der Mindestanteil nach § 5 oder § 5a oder | ||
| b) | im Falle des § 3 Absatz 4 Nummer 2 höher als der landesrechtlich vorgeschriebene Mindestanteil | ||
| ist, | |||
| 3. | Maßnahmen, die mit weiteren Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz verbunden werden, | ||
| 4. | Maßnahmen zur Nutzung solarthermischer Anlagen auch für die Heizung eines Gebäudes und | ||
| 5. | Maßnahmen zur Nutzung von Tiefengeothermie. | ||
(3) Die Förderung kann in den Fällen des Absatzes 2 auf die Gesamtmaßnahme bezogen werden.
(4) Einzelheiten werden in den Verwaltungsvorschriften nach § 13 Satz 2 geregelt.
(5) Fördermaßnahmen durch das Land oder durch ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder das Land beteiligt sind, bleiben unberührt.
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