Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

   Teil 4 - Schlussbestimmungen (§§ 16 - 20)   
§ 16
Anschluss- und Benutzungszwang

Die Gemeinden und Gemeindeverbände können von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.

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Literatur im Internet zu § 16 EEWärmeG

Querverweise

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