Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
| Teil 4 - Schlussbestimmungen (§§ 16 - 20) |
Die Gemeinden und Gemeindeverbände können von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 16 EEWärmeG:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Wesen und Aufgaben der Gemeinde
- Einwohner und Bürger
- § 11 (Anschluß- und Benutzungszwang)
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