Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

   Teil 4 - Schlussbestimmungen (§§ 16 - 20)   
§ 16a
Installateure für Erneuerbare Energien

Zur Fortbildung von Installateuren für den Einbau von Wärmepumpen oder von Anlagen zur Erzeugung von Strom, Wärme oder Kälte aus Biomasse, solarer Strahlungsenergie oder Geothermie können die Handwerkskammern Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 42a der Handwerksordnung und nach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie 2009/28/EG erlassen.

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Literatur im Internet zu § 16a EEWärmeG

Querverweise

Auf § 16a EEWärmeG verweisen folgende Vorschriften:
    EEWärmeG
      Allgemeine Bestimmungen
        § 2 (Begriffsbestimmungen)

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