Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

   Teil 4 - Schlussbestimmungen (§§ 16 - 20)   
§ 18
Erfahrungsbericht

Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2011 und danach alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht zu diesem Gesetz vorzulegen. Sie soll insbesondere über

1. den Stand der Markteinführung von Anlagen zur Erzeugung von Wärme und Kälte aus Erneuerbaren Energien im Hinblick auf die Erreichung des Zwecks und Ziels nach § 1,
2. die technische Entwicklung, die Kostenentwicklung und die Wirtschaftlichkeit dieser Anlagen,
3. die eingesparte Menge Mineralöl und Erdgas sowie die dadurch reduzierten Emissionen von Treibhausgasen und
4. den Vollzug dieses Gesetzes

berichten. Der Erfahrungsbericht macht Vorschläge zur weiteren Entwicklung des Gesetzes.

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Literatur im Internet zu § 18 EEWärmeG

Querverweise

Auf § 18 EEWärmeG verweisen folgende Vorschriften:
    EEWärmeG
      Schlussbestimmungen
        § 18a (Berichte der Länder)

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