Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
| Teil 4 - Schlussbestimmungen (§§ 16 - 20) |
Damit die Bundesregierung die Berichte nach Artikel 22 der Richtlinie 2009/28/EG und den Erfahrungsbericht nach § 18 erstellen kann, berichten ihr die Länder erstmals bis zum 30. Juni 2011, dann bis zum 30. April 2013 und danach alle zwei Jahre über
| 1. | die Erfahrungen mit der Vorbildfunktion nach § 1a, | |
| 2. | die getroffenen oder geplanten Regelungen zur Förderung der Erzeugung von Wärme und Kälte aus Erneuerbaren Energien, insbesondere Regelungen nach § 3 Absatz 4, und | |
| 3. | den Vollzug dieses Gesetzes. |
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für den Bericht, der bis zum 30. Juni 2011 vorzulegen ist. Die Berichte nach Satz 1 dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.
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