Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

   Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 2)   

§ 1a
Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude

Öffentlichen Gebäuden kommt eine Vorbildfunktion im Rahmen des Zwecks und Ziels nach § 1 zu. Diese Vorbildfunktion kommt auch öffentlichen Gebäuden im Ausland zu, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden.

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27.09.2012

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Literatur im Internet zu § 1a EEWärmeG

Querverweise

Auf § 1a EEWärmeG verweisen folgende Vorschriften:
    EEWärmeG
      Nutzung Erneuerbarer Energien
        § 3 (Nutzungspflicht)
     
      Schlussbestimmungen
        § 18a (Berichte der Länder)
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