Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
| Teil 2 - Nutzung Erneuerbarer Energien (§§ 3 - 12) |
Die Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 gilt für alle Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmetern, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, mit Ausnahme von
| 1. | Betriebsgebäuden, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden, | |
| 2. | Betriebsgebäuden, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen, | |
| 3. | unterirdischen Bauten, | |
| 4. | Unterglasanlagen und Kulturräumen für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen, | |
| 5. | Traglufthallen und Zelten, | |
| 6. | Gebäuden, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorischen Gebäuden mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren, | |
| 7. | Gebäuden, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind, | |
| 8. | Wohngebäuden, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind, | |
| 9. | sonstigen Betriebsgebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden, | |
| 10. | Gebäuden, die Teil oder Nebeneinrichtung einer Anlage sind, die vom Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) in der jeweils geltenden Fassung erfasst ist, und | |
| 11. | Gebäuden der Bundeswehr, soweit die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 der Art und dem Hauptzweck der Tätigkeit der Bundeswehr entgegensteht. |
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