Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

   Teil 2 - Nutzung Erneuerbarer Energien (§§ 3 - 12)   
§ 6
Versorgung mehrerer Gebäude

Die Pflicht nach § 3 Abs. 1 kann auch dadurch erfüllt werden, dass Verpflichtete, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, ihren Wärmeenergiebedarf insgesamt in einem Umfang decken, der der Summe der einzelnen Verpflichtungen nach § 5 entspricht. Betreiben Verpflichtete zu diesem Zweck eine oder mehrere Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus Erneuerbaren Energien, so können sie von den Nachbarn verlangen, dass diese zum Betrieb der Anlagen in dem notwendigen und zumutbaren Umfang die Benutzung ihrer Grundstücke, insbesondere das Betreten, und gegen angemessene Entschädigung die Führung von Leitungen über ihre Grundstücke dulden.

Literatur im Internet zu § 6 EEWärmeG

Querverweise

Auf § 6 EEWärmeG verweisen folgende Vorschriften:
    EEWärmeG
      Nutzung Erneuerbarer Energien
        § 3 (Nutzungspflicht)
        § 10 (Nachweise)

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