Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

   Teil 2 - Nutzung Erneuerbarer Energien (§§ 3 - 12)   
§ 8
Kombination

(1) Erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen nach § 7 können zur Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 untereinander und miteinander kombiniert werden.

(2) Die prozentualen Anteile der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 im Verhältnis zu der jeweils nach diesem Gesetz vorgesehenen Nutzung müssen in der Summe 100 ergeben.

Rechtsprechung zu § 8 EEWärmeG

Literatur im Internet zu § 8 EEWärmeG

Querverweise

Auf § 8 EEWärmeG verweisen folgende Vorschriften:
    EEWärmeG
      Nutzung Erneuerbarer Energien
        § 10 (Nachweise)
     
      Schlussbestimmungen
        § 20 (Inkrafttreten)

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