Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
| Teil 2 - Nutzung Erneuerbarer Energien (§§ 3 - 12) |
(1) Erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen nach § 7 können zur Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 untereinander und miteinander kombiniert werden.
(2) Die prozentualen Anteile der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 im Verhältnis zu der jeweils nach diesem Gesetz vorgesehenen Nutzung müssen in der Summe 100 ergeben.
Rechtsprechung zu § 8 EEWärmeG
Literatur im Internet zu § 8 EEWärmeG
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