Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.

EG-Vertrag

   3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a)   
   Titel VII - Die Wirtschafts- und Währungspolitik (Art. 98 - 124)   
   Kapitel 1 - Die Wirtschaftspolitik (Art. 98 - 104)   
Alte Fassung

Artikel 101
(ex-Art. 104)

(1) Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten bei der EZB oder den Zentralbanken der Mitgliedstaaten (im folgenden als "nationale Zentralbanken" bezeichnet) für Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten sind ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen durch die EZB oder die nationalen Zentralbanken.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Kreditinstitute in öffentlichem Eigentum; diese werden von der jeweiligen nationalen Zentralbank und der EZB, was die Bereitstellung von Zentralbankgeld betrifft, wie private Kreditinstitute behandelt.

Rechtsprechung zu Art. 101 EG

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Literatur im Internet zu Art. 101 EG

Querverweise

Auf Art. 101 EG verweisen folgende Vorschriften:
    EG
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Die Wirtschafts- und Währungspolitik
          Die Wirtschaftspolitik
            Art. 103 (ex-Art. 104b)
          Übergangsbestimmungen
            Art. 116 (ex-Art. 109e)
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